Wann ist ein Vereinsname wegen Täuschung unzulässig?

Für Vereine wird aus dem Handelsrecht der Grundsatz der Namenswahrheit übernommen. Der darf aber nicht zu eng ausgelegt werden, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zeigt (Beschluss vom 29.09.2022, 27 W 62/22).

Im behandelten Fall hatte wurde ein Verein mit den Namen „X Case Competition & Consulting e.V.“ zum Vereinsregister angemeldet. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, der Name sei irreführend. Der Namensbestandteil „Consulting“ erwecke den Eindruck, es handele sich um ein wirtschaftliches Unternehmen.

Das sah das OLG anders. Seit der Reformierung der Regelung des § 18 Abs. 2 Handelsgesetzbuch sind auch die Anforderungen an die Namenswahrheit im Vereinsrecht herabgesetzt. Es kommt seitdem nicht mehr darauf an, ob die abstrakte Möglichkeit einer Täuschung über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder über sonstige Verhältnisse besteht. Nur solche Angaben sind schädlich, die ersichtlich geeignet sind, über Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Dabei ist ein objektivierter Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und dessen verständiger Würdigung anzulegen.

Nach diesen Maßstäben ist der genannte Name nicht dazu geeignet, über wesentliche Verhältnisse des Vereins irrezuführen.

Die Bezeichnung „Consulting“ sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht. Gerade im Bereich der studentischen Unternehmensberatung gibt es nicht wenige Vereine, die als „Consulting e.V.“ im Vereinsregister eingetragen sind. Hinzu kommt, dass bei der Frage der Täuschungseignung grundsätzlich von dem vollständigen Namen auszugehen ist, so dass sich eine wertende Betrachtung nur des Namensbestandteils „Consulting“ verbietet. 

Quelle: Vereinsknowhow

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